Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ThoJa Software Enginering GmbH ("ThoJa")

 

§ 1 Definitionen

 

  1. Kunde ist der Vertragspartner von ThoJa.

  2. Diese AGB gelten für die zwischen ThoJa und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, insbesondere Software-Lizenzverträge, Software-Pflegeverträge und Software-Erstellungsverträge. 

 

§ 2 Vertragsinhalt 

 

  1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von ThoJa. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ThoJa ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  2. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

  3. Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit oder Garantiezusagen können nur ausdrücklich schriftlich erfolgen. Im Übrigen übernimmt ThoJa für Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen keine Beschaffenheitsgarantie.

  4. Technische Änderungen der Software bleiben vorbehalten, soweit sie infolge technischer Entwicklung erforderlich werden, dem Kunden zumutbar sind und die Vertragsgemäßheit der Software nicht beeinträchtigen oder damit eine Verbesserung für den Kunden verbunden ist.

 

§ 3 Rechteübertragung 

 

  1. Der Kunde erhält nur die ausdrücklich ihm übertragenen Rechte an der Software.

  2. Alle nicht dem Vertragszweck dienenden Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere die Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung und andere Umarbeitungen, sind untersagt.

  3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

  4. Soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Testversion handelt, erhält der Kunde das zeitlich auf die Dauer von 4 Wochen, räumlich auf einen Arbeitsplatz und inhaltlich auf die nicht gewerbliche Nutzung beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare Nutzungsrecht. 

 

§ 4 Lieferungszeitpunkte, Terminverzögerungen 

 

  1. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als verbindlich sowie der Schriftform.

  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem ThoJa durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder durch Nichtbelieferung durch Zulieferer, daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen. Zusätzlich verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist in diesen Fällen um einen angemessenen Zeitraum zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Störung.

  3. Gleiches gilt, wenn ThoJa auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden aus nicht von ThoJa zu vertretenden Gründen wartet oder aufgrund von Krankheit von Mitarbeitern oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen unverschuldet vorübergehend an der Leistung gehindert ist .

  4. Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit ThoJa schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt ThoJa in Verzug unter Berücksichtigung von Ziffer 1,2 und 3.

  5. Alle Mahnungen und Fristen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. 

 

§ 5 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung 

 

  1. Sämtliche Preise von ThoJa verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung und Versand.

  2. Zahlungen sind ohne Abzug sofort nach Übergabe oder Abnahme der Leistung fällig. Bei Dienstleistungen sind Zahlungen nach Zugang der durch ThoJa gestellten Rechnung fällig.

  3. Der Kunde befindet sich in Verzug, wenn nicht 30 Tage nach Eingang der Rechnung und der Lieferung die fällige Zahlung bei ThoJa eingegangen ist, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.

  4. Im Falle des Eintretens oder der Kenntnis durch ThoJa von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, kann ThoJa die Forderungen aus dem Vertrag sofort insoweit fällig stellen, soweit die Leistung von ThoJa erbracht ist. Soweit ThoJa bereits Aufwand im Rahmen der Leistungserbringung hatte, kann ThoJa die Gegenleistung für diesen Aufwand fällig stellen. ThoJa kann die Erfüllung der noch ausstehenden Leistung verweigern, soweit der Kunde nicht Zug um Zug seine Gegenleistung erbringt.

  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch uneingeschränkt, falls es wegen einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch ausgeübt wird.  

 

§ 6 Annahme der Lieferung oder Leistung, Untersuchungs-und Rügepflicht 

 

  1. Der Kunde wird die angelieferte Software einschließlich der Anwenderdokumentation innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung im Hinblick auf Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ThoJa unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mängelrüge muss eine soweit zumutbar detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel beinhalten.

  2. Mängel, die im Rahmen der Untersuchung nach Abs. 1 nicht feststellbar sind, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen ThoJa mitzuteilen.

  3. Bei einer Verletzung der in Abs. 1 und 2 genannten Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betroffenen Mangels als genehmigt.

  4. ThoJa kann vom Kunden eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mängelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung/Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Leistung betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme/Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde die Leistung länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat und keine Fehler feststellt, die die Nutzung der Software wesentlich beeinträchtigen. ThoJa verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Möglichkeit der Abnahme mittels Fertigstellungsbescheinigung bleibt hiervon unberührt.

  5. Wenn ThoJa Programme oder Programmteile auf Wunsch des Kunden installiert, zeigt ThoJa dem Kunden die Betriebsbereitschaft an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft kann der Kunde die Software oder Datenbestände vier Wochen testen (Probebetrieb). Auftretende Mängel wird der Kunde ThoJa unverzüglich anzeigen. Mit Ablauf des Probebetriebes wird der Kunde ThoJa die Annahme der Software oder Datenbestände erklären, wenn keine betriebsverhindernden oder wesentlichen betriebsbehindernde Mängel aufgetreten sind, welche die Funktionen der Software oder der Datenbestände wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Mängel sind ThoJa ebenfalls anzuzeigen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Abnahme ist erklärt, wenn der Kunde Programme oder Programmteile nach Ende des Probebetriebes für eine Dauer von vier Wochen produktiv einsetzt. 

 

§ 7 Gewährleistung 

 

  1. Im Sinne von § 6 Ziffer 1 und 2 verspätete Rügen befreien ThoJa von ihren Gewährleistungspflichten. Soweit ThoJa dennoch auf Wunsch des Kunden tätig wird, kann ThoJa den Aufwand in Rechnung stellen.

  2. ThoJa leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software auch bei sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können.

  3. ThoJa leistet auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nacherfüllung Gewähr. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ThoJa zum Beispiel durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassung eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass ThoJa Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Kunde wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem annehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

  4. Der Kunde unterstützt ThoJa bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.) im Rahmen der Angemessenheit.

  5. Der Kunde wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung etc.

  6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, lehnt ThoJa die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ab, oder sind diese für den Kunden nicht zumutbar, hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatz gilt § 8 dieser AGB. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

  7. Soweit ThoJa den Kunden bei der Fehlersuche und -beseitigung unterstützt, wird ThoJa den Aufwand hierfür in Rechnung stellen, falls sich herausstellt, dass der Fehler nicht auf einem Mangel beruht, für den ThoJa Gewähr zu leisten hat.

  8. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Vertragsgegenstände ohne Zustimmung durch ThoJa verändert wurden und der Kunde nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

  9. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die infolge ungeeigneter bzw. unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht verwendungsgerechtem Einsatz der Software entstehen.

  10. Die Gewährleistungspflicht von ThoJa entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware in einer anderen als der in der Produktbeschreibung angegebenen Betriebssystem-, Hard- und Softwareumgebung einsetzt. ThoJa übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vertragssoftware mit nicht in der Produktbeschreibung angegebener, beim Kunden vorhandener Software zusammenarbeitet oder für die Zwecke des Kunden geeignet ist.

  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Kaufvertrag und Werkvertrag ein Jahr. In Abweichung von Satz 1 beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kaufvertrag zwei Jahre, beim Werkvertrag drei Jahre für Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens seitens ThoJa, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

 

§ 8 Haftung 

 

  1. ThoJa haftet generell nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder das ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  2. Für fahrlässiges Verhalten seitens ThoJa, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet ThoJa nur 

a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und 

b) bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ("Kardinalpflichten")  

begrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 

  1. Im Fall des § 8 Ziffer 2 b) dieser AGB ist Ersatz für weitergehende Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern ThoJa eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit den Kunden gerade vor bestimmten Folgeschäden absichern sollte.

  2. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer, Datensicherung und Virusabwehr des Kunden nicht eingetreten wäre.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. ThoJa kann einwenden, dass der Kunde für den Schaden mitverantwortlich ist.

 

§ 9 Rechte Dritter 

 

  1. Sollten einer durch ThoJa veranlassten Rechteübertragung Rechte Dritte entgegenstehen, und sollten diese Dritten daraus Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde ThoJa unverzüglich schriftlich.

  2. ThoJa kann nach eigener Wahl die Ansprüche Dritter befriedigen oder dem Kunden die Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche Dritter ersetzen oder die durch Dritte erhobenen Ansprüche für den Kunden abwehren. In letzteren Fall ermächtigt der Kunde ThoJa im jeweils angemessenen Umfang zur Abwehr der Ansprüche Dritter. Der Kunde wird in diesem Fall ThoJa alle zur Abwehr der Ansprüche notwendigen Informationen übermitteln und ThoJa in angemessenem Umfang bei der Abwehr der Ansprüche unterstützen.

  3. ThoJa kann die betroffenen Lieferungen und Leistungen im angemessenem Zeltraum gegen gleichwertige austauschen oder derart abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die vertraglichen Anforderungen jedoch weiter erfüllt werden. ThoJa kann dem Kunden auch eine andere Software zur Verfügung stellen, die ebenfalls alle vertraglichen Anforderungen erfüllt.

  4. ThoJa haftet nicht für die Verletzungen von Rechten Dritter, wenn diese auf einer Verwendung oder Änderung der Vertragssoftware beruhen, zu der ThoJa den Kunden nicht autorisiert hat. ThoJa haftet ferner nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, wenn diese aus einer für die Vertragssoftware vertraglich nicht vorgesehenen Verwendung durch den Kunden resultieren. 

 

§ 10 Geheimhaltung und Verwahrung 

 

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden, soweit diese Daten und Informationen erkennbar vertraulich sind und/oder Geschäftsgeheimnisse einer Vertragspartei darstellen. 

 

§ 11 Widerrufsvorbehalt 

 

  1. ThoJa überträgt die Nutzungsrechte an den Vertragsgegenständen unter der auflösenden Bedingung, dass die Gegenforderungen von ThoJa für die Rechteübertragung nicht vollständig ausgeglichen werden. Die Bedingung tritt ein, d. h. das Nutzungsrecht des Kunden erlischt, wenn ThoJa nach Fälligkeit der Gegenforderungen für die Rechteübertragung dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzt, diese fruchtlos abläuft und ThoJa daraufhin das Nutzungsrecht schriftlich widerruft.

  2. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Kunde alle Liefergegenstände und Kopien herauszugehen und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat ThoJa gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

  3. Bis zur Herausgabe gemäß Ziffer 2 gezogene Nutzungen sind nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu erstatten. 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

  1. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige bzw. unwirksame Bedingung ist in einer Weise zu ergänzen bzw. durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die dem mit der ungültigen Bedingung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung offener oder versteckter Lücken dieses Vertrags.

  2. Mündliche Vertragsänderungen und sonstige Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

  3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von ThoJa.

  4. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

  5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von ThoJa zuständige Gericht.

  6. Soweit diese Bedingungen keine Regelung treffen, gilt die gesetzliche Rechtslage.